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   OVG Sachsen, 08.10.2009 - 2 B 423/09   

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https://dejure.org/2009,11036
OVG Sachsen, 08.10.2009 - 2 B 423/09 (https://dejure.org/2009,11036)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 08.10.2009 - 2 B 423/09 (https://dejure.org/2009,11036)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 08. Oktober 2009 - 2 B 423/09 (https://dejure.org/2009,11036)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Justiz Sachsen

    SächsBG § 42 S. 1 Nr. 1; BeamtStG § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit der Entlassung einer Probebeamtin wegen unrichtiger Angaben in einem Antragsformular

  • Judicialis

    SächsBG § 42 S. 1 Nr. 1; ; BeamtStG § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtmäßigkeit der Entlassung einer Probebeamtin wegen unrichtiger Angaben in einem Antragsformular

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 12.12.1989 - 1 D 77.88

    Disziplinarmaßnahmen gegen einen Beamten - Verletzung der gegenüber seinem

    Auszug aus OVG Sachsen, 08.10.2009 - 2 B 423/09
    Die Bewertung des Zwecks solcher Fragen und der sich aus den Antworten ergebenden rechtlichen oder tatsächlichen Konsequenzen für das Beamtenverhältnis obliegt nicht ihm, sondern der Dienstbehörde (BVerwG, Urt. v. 12.12.1989 - 1 D 77.88 - juris Rn. 8).

    Danach kommt bei unrichtigen Angaben in Anträgen auf aus dem Beamtenverhältnis fließende Unterstützungen grundsätzlich eine Gehaltskürzung, bei erschwerenden Umständen, etwa zusätzlicher Urkundenfälschung, die Dienstgradherabsetzung oder auch die Entfernung aus dem Dienst in Betracht (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.12.1989 - 1 D 77.88 - juris Rn. 12 m. w. N.).

    Sie würden es bei einem Lebenszeitbeamten rechtfertigen, die Dauer der gebotenen Gehaltskürzung dem unteren Bereich des Maßnahmenrahmens zu entnehmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.12.1989 - 1 D 77.88 - juris Rn. 13).

  • OVG Sachsen, 22.12.2008 - D 6 A 582/08

    Vorläufige Dienstenthebung; Ermessen; Interessenabwägung

    Auszug aus OVG Sachsen, 08.10.2009 - 2 B 423/09
    Nach der Rechtsprechung des Disziplinarsenates sind bei Lebenszeitbeamten dann, wenn im Hauptsacheverfahren voraussichtlich auf die Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird, an die Interessenabwägung und ihre Darstellung in der die vorläufige Dienstenthebung anordnenden Verfügung grundsätzlich keine übermäßigen Anforderungen zu stellen (SächsOVG, Beschl. v. 22.12.2008, SächsVBl. 2009, 69).

    Etwas anderes gilt nur dann, wenn eine Entfernung des Beamten aus dem Dienst erkennbar nicht zu erwarten ist oder wenn zwar eine Verhängung der Höchstmaßnahme voraussichtlich in Betracht kommt, besondere Umstände des Falls es jedoch gebieten, auf die sich gegenüberstehenden Rechte und Interessen näher einzugehen (SächsOVG, Beschl. v. 15.12.2006 - D 6 B 621/06 - sowie Beschl. v. 22.12.2008 a. a. O.).

  • OVG Sachsen, 17.08.2009 - D 6 A 655/08

    Entfernung aus dem Dienst; Unterschlagung; Polizeivollzugsbeamter;

    Auszug aus OVG Sachsen, 08.10.2009 - 2 B 423/09
    Dieser Milderungsgrund kommt in Betracht, wenn ein Beamter im Zuge einer plötzlich entstandenen besonderen Versuchungssituation einmal und persönlichkeitsfremd gehandelt und dabei ein gewisses Maß an Kopflosigkeit, Unüberlegtheit und Spontanität gezeigt hat (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 5.5.1998, Buchholz 232 § 54 Abs. 2 BBG Nr. 16; SächsOVG, Urt. v. 17.8.2009 - B 6 A 655/08 -).
  • VGH Bayern, 30.01.2001 - 4 C 00.3536

    Erstattungsfähigkeit der Aufwendungen für die Vertretung durch Bedienstete

    Auszug aus OVG Sachsen, 08.10.2009 - 2 B 423/09
    Da das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung trifft, ist indes auch dort grundsätzlich nicht entscheidend, ob die von der Behörde genannten Gründe inhaltlich richtig sind oder (noch) vorliegen, sondern nur, ob derartige Gründe zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung gegeben sind (vgl. OVG Berlin, Beschl. v. 5.6.2001, NVwZ-RR 2001, 611).
  • OVG Sachsen, 15.05.2017 - 2 B 124/17

    Probebeamter; Entlassung; Strafverfahren; Bindungswirkung

    Da das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung trifft, ist indes auch dort grundsätzlich nicht entscheidend, ob die von der Behörde genannten Gründe inhaltlich richtig sind oder (noch) vorliegen, sondern nur, ob derartige Gründe zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung gegeben sind (st. Rspr. des Senats vgl. etwa Beschl. v. 8. Oktober 2009 - 2 B 423/09 -, juris Rn. 7 und v. 14. November 2014 - 2 B 229/14 -, juris Rn. 5 ff. m. w. N.; vgl. auch BayVGH, Beschl. v. 20. März 2017 - 3 CS 17.257 -, juris Rn. 5 ff.).

    15 Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG (vgl. dazu Senatsbeschl. v. 8. Oktober 2009 a. a. O. Rn. 31).

  • OVG Sachsen, 29.10.2009 - 2 D 113/09

    Prozesskostenhilfe; vorläufige Dienstenthebung; Polizeibeamter

    Nach der Rechtsprechung sowohl des Disziplinarsenats als auch des erkennenden Senats sind bei Lebenszeitbeamten dann, wenn im Hauptsacheverfahren voraussichtlich auf die Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird, an die Interessenabwägung und ihre Darstellung in der die vorläufige Dienstenthebung anordnenden Verfügung grundsätzlich keine übermäßigen Anforderungen zu stellen (SächsOVG, Beschl. v. 22.12.2008, SächsVBl. 2009, 69; Beschl. v. 8.10.2009 - 2 B 423/09 -).

    Etwas anderes gilt nur dann, wenn eine Entfernung des Beamten aus dem Dienst erkennbar nicht zu erwarten ist oder wenn zwar eine Verhängung der Höchstmaßnahme voraussichtlich in Betracht kommt, besondere Umstände des Falls es jedoch gebieten, auf die sich gegenüberstehenden Rechte und Interessen näher einzugehen (SächsOVG, Beschl. v. 15.12.2006 - D 6 B 621/06 - sowie Beschl. v. 22.12.2008 u. v. 8.10.2009 a. a. O.).

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